Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Firma Dentallabor Güntermann GmbH

Allgemeines: Alle Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den AGB der Firma Dentallabor Güntermann GmbH ausgeführt. Die AGB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt.  Sie sind Bestandteil des mit der Firma Dentallabor Güntermann GmbH geschlossenen Vertrages. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Dentallabor Güntermann GmbH gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für die Folgeaufträge, ohne dass es bei deren Abschluss einer ausdrücklichen Erwähnung oder Vereinbarung hierüber bedarf. AGB- Änderungen sind dem Kunden jedoch durch Aushändigung des neuen AGB- Textes unverzüglich mitzuteilen. Die Firma Dentallabor Güntermann GmbH widerspricht hiermit jeglichen Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Bestellers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die AGB bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

Vertragsschluss /Preise: Der nach deutschem Recht als Werkvertrag (§§ 631 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches- BGB) einzuordnende Vertrag kommt mit Bestätigung des Auftrages des Bestellers durch die Firma Dentallabor Güntermann GmbH zustande. Die Bestätigung muss nicht ausdrücklich, insbesondere nicht schriftlich, erfolgen. Es genügt die Annahme des Auftrages durch Beginn der auszuführenden Arbeiten durch die Auftragnehmerin. Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung, laut Liste des Labors, gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten-Angebote beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Bei Erhöhung über 10% erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall) verändern den Kosten-Plan in jedem Fall dementsprechend. Metallgewichte sind für Kostenvoranschläge nur grob geschätzt.

 

Haftung: Der Besteller hat die Arbeit sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Besteller  unverzüglich anzuzeigen. Der Besteller  hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Unterlagen sowie die branchenübliche erforderliche Nachbesserungszeit zur Verfügung zu stellen. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt, die Entscheidung hierüber bleibt dem Besteller vorbehalten. Die Eingliederung des zahntechnischen Werkstückes durch den Zahnarzt beim Patienten gilt als werkvertragliche Abnahme der Werkleistung gem. §§ 640, 641 BGB. Übliche Nachbesserungsmaßnahmen wie Einschleifungen, Unterfütterungen, Farbkorrekturen u. Ä. gelten nicht als Mangel oder wesentliche Vertragsverletzung. Der Besteller verpflichtet sich zur vertrauensvollen fachlichen Zusammenarbeit mit dem Labor bis zur endgültigen Eingliederung des Zahnersatzes beim Patienten. Fehlende Mitwirkung oder mangelnde Kommunikation des Bestellers geht in keinem Fall zu Lasten der Auftragnehmerin. Nur bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Besteller das Recht, die Vergütung nach Absprache herabzusetzen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Bestellers beruhen. Die Nachbesserung oder Neuanfertigung wird ausschließlich durch die Dentallabor Güntermann GmbH ausgeführt. Im Falle erforderlicher Neuanfertigung ist das Werkstück vom Besteller unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzugeben. Es verbleibt im Eigentum der Auftragnehmerin. Ohne Rückgabe des bemängelten Werkstückes kommt die Auftragnehmerin mit der Neuanfertigung nicht in Verzug. Dieses gilt sinngemäß auch für Halbfertigteile wie z.B. Brückengerüste vor Aufbringung der Keramik.

Garantie: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten gemäß §§ 633 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wird das Werkstück nicht innerhalb von 1 Monat durch einen Zahnarzt beim Patienten eingegliedert, erlischt der Garantieanspruch. Notwendige Nachbesserungsarbeiten, Unterfütterungen, Schleifmaßnahmen und weitere, übliche Nachbesserungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Eingliederung beim Patienten zählen nicht in diese Frist. Voraussetzung für die Garantie ist außerdem eine halbjährliche Kontrollbehandlung durch den Zahnarzt, der den Zahnersatz eingegliedert hat. Die Garantie gilt für die Funktion des Zahnersatzes. Die Nachbesserung oder Neuanfertigung wird ausschließlich durch die Dentallabor Güntermann GmbH ausgeführt. Von der Garantie ausgeschlossen sind alle prothetischen Maßnahmen, die durch eine Veränderung der Restgebisssituation erforderlich sind, Schäden durch äußere Einwirkung, Verlust oder unsachgemäße Handhabung, unzureichende oder nicht produktgerechte Pflege, Vorleistungen von Versicherungen sowie sonstige Aufwendungen des Patienten wie z. B. Fahrt-, Telefonkosten und Verdienstausfälle. Die Garantie erlischt bei Veränderung des Zahnersatzes durch ein anderes Dentallabor.

 

Zahlung: Die ausgewiesenen Beträge sind zahlbar innerhalb von 14 Werktagen  ohne Abzug. Gültig ist bei allen Zahlungsarten der Zeitpunkt der Kontogutschrift auf dem Konto der Auftragnehmerin. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet werden. Gegen Zahlungsansprüche des Bestellers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Eigentumsvorbehalt: Für sämtliche Lieferungen  gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen Eigentum der Auftragnehmerin. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller verpflichtet, auf erstes Anfordern der Auftragnehmerin, die bei ihm noch befindlichen Werkstücke herauszugeben bzw. etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche abzutreten. Sind Werkstücke bei Patienten eingegliedert, hat der Besteller die Beweislast für  gleichwohl behauptete Mangelhaftigkeit der Werkstücke.

 

Erfüllungsort, Anwendbares Recht: Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige, mit dem Besteller zu vereinbarende Bestimmungsort. Ist ein Bestimmungsort zwischen den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, ist Erfüllungsort die Hauptbetriebsstätte des Bestellers. Dieser ist vom Besteller bei der Bestellung anzugeben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (CISG).

Ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem  zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ist Leipzig. Es gilt der nach deutschem Recht normierte Instanzenweg. Die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes bedarf der gesonderten, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

 

Schlussbestimmung: Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die am besten geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Regelung so weit wie möglich zu verwirklichen. Die Gültigkeit der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht allein mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass der Vertrag nicht gültig sei. Sie gilt insoweit als eine, von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung.